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   VGH Bayern, 03.07.2012 - 20 ZB 12.941   

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VGH Bayern, 03.07.2012 - 20 ZB 12.941 (https://dejure.org/2012,20782)
VGH Bayern, Entscheidung vom 03.07.2012 - 20 ZB 12.941 (https://dejure.org/2012,20782)
VGH Bayern, Entscheidung vom 03. Juli 2012 - 20 ZB 12.941 (https://dejure.org/2012,20782)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Antrag auf Zulassung der Berufung;Sämtliche Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO geltend gemacht, aber nicht dargelegterstmals gültiges SatzungsrechtEntstehen der BeitragsschuldÜbergangsregelung; Anrechnung früherer BeitragszahlungenKalkulationsrügen und ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (9)

  • VGH Bayern, 29.04.2010 - 20 BV 09.2010
    Auszug aus VGH Bayern, 03.07.2012 - 20 ZB 12.941
    Die von der Beklagten zugestandenen tatsächlich über Gebühren refinanzierten Abschreibungen in Höhe von 128.000 Euro führen auch angesichts der vom Senat in seinen Urteilen vom 29. April 2010 (Az. 20 BV 09.2024, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen durch Bundesverwaltungsgericht vom 13.04.2011, BVerwG 9 B 63.10; Az. 20 BV 09.2010 in BayVBl 2011, 240) festgestellten Unterdeckung von 87.500 Euro nicht zu einer unzulässigen Überdeckung, weil die von der Rechtssprechung des Senats aufgestellte Grenze der zulässigen, nicht beabsichtigen Überdeckung von 12 Prozent nicht überschritten wird.

    Das Verwaltungsgericht hat, im Einklang mit der Rechtssprechung des Senats (Urteile vom 29.04.2010 a.a.O.), klar und nachvollziehbar ausgeführt, dass die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS/EWS) vom 21. September 2009 als erstmals wirksame Satzung die Rechtsgrundlage des angegriffenen Beitragsbescheides darstellt und dass mit ihrem Inkrafttreten am 02. Oktober 2009 die Beitragsschuld entstanden ist.

    Zum Gemeinderatsbeschluss vom 6. April 2000 als von ihm zulässig angesehener Übergangsregelung wiederholt der Kläger sein erstinstanzliches Vorbringen (vgl. Schriftsatz vom 8. Februar 2012), ohne sich mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts, die von der Rechtssprechung des Senats getragen wird (vgl. Urteile. v. 29.04.2010 a.a.O.) auseinanderzusetzen.

    In ständiger Rechtssprechung hat der Senat betont, dass ein Gemeinderatsbeschluss als Übergangsregelung auch vollzogen werden muss (vgl. BayVGH vom 29.04.2010, BayVBL 2011, 240 m. w. Nachweisen; siehe auch bereits BayVGH vom 18.02.1999 Az. 23 B 97.3625, LS in VwRR BY 1999, 235).

    Im Übrigen, und das hat das Verwaltungsgericht in Anlehnung an die Rechtssprechung des Senats (vom 29.04.2010 a.a.O. RdNr. 74) verdeutlicht, liefe eine solche Übergangsregelung ins Leere, weil die BGS/EWS 2000 nichtig war.

    Auch unter dem Gesichtspunkt ernstlicher Zweifel legt der Kläger keine konkreten Gründe dar, warum eine Veranlagung noch unter der Geltung des Gemeindeabgabengesetzes und vor dem Hintergrund einer nichtigen Vorgängersatzung (vgl. BayVGH vom 29.04.2010 a.a.O.) vor Teilung des Grundstückes zu seinen Gunsten hätte zumindest teilweise angerechnet werden müssen, zumal dem westlichen unbebauten Teil des seinerzeit noch ungeteilten Grundstücks der damals geforderte Grundbeitrag für ein bebautes Grundstück nicht zugeordnet werden kann.

  • BVerwG, 23.01.1996 - 11 B 150.95

    Recht der Landwirtschaft: Versagung der Grundstücksverkehrsgenehmigung, Anhörung

    Auszug aus VGH Bayern, 03.07.2012 - 20 ZB 12.941
    Ein Verfahrensmangel ist ein Verstoß gegen eine Vorschrift, die den Verfahrensablauf regelt, nicht aber ein Verstoß gegen das materielle Recht (vgl. BVerwG vom 23.1.1996 NVwZ-RR 1996, 369; Eyermann, VwGO, 13. Aufl., § 124 RdNr. 48; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 130 RdNr. 9, § 132 RdNrn. 20 ff.).

    Ob das Verwaltungsgericht verfahrensfehlerhaft verfahren ist, muss dabei stets aus dem Blickwinkel seines materiell-rechtlichen Standpunktes beurteilt werden, auch wenn dieser Standpunkt nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts bzw. Verwaltungsgerichtshofs falsch sein sollte (BVerwG vom 23.1.1996 a.a.O.; Eyermann, VwGO, a.a.O.).

  • VGH Bayern, 29.04.2010 - 20 BV 09.2024

    Satzung für die Entwässerungseinrichtung der Gemeinde Lengdorf vom 21. September

    Auszug aus VGH Bayern, 03.07.2012 - 20 ZB 12.941
    Die von der Beklagten zugestandenen tatsächlich über Gebühren refinanzierten Abschreibungen in Höhe von 128.000 Euro führen auch angesichts der vom Senat in seinen Urteilen vom 29. April 2010 (Az. 20 BV 09.2024, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen durch Bundesverwaltungsgericht vom 13.04.2011, BVerwG 9 B 63.10; Az. 20 BV 09.2010 in BayVBl 2011, 240) festgestellten Unterdeckung von 87.500 Euro nicht zu einer unzulässigen Überdeckung, weil die von der Rechtssprechung des Senats aufgestellte Grenze der zulässigen, nicht beabsichtigen Überdeckung von 12 Prozent nicht überschritten wird.
  • BVerwG, 13.04.2011 - 9 B 63.10

    Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht wegen des Verneinens

    Auszug aus VGH Bayern, 03.07.2012 - 20 ZB 12.941
    Die von der Beklagten zugestandenen tatsächlich über Gebühren refinanzierten Abschreibungen in Höhe von 128.000 Euro führen auch angesichts der vom Senat in seinen Urteilen vom 29. April 2010 (Az. 20 BV 09.2024, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen durch Bundesverwaltungsgericht vom 13.04.2011, BVerwG 9 B 63.10; Az. 20 BV 09.2010 in BayVBl 2011, 240) festgestellten Unterdeckung von 87.500 Euro nicht zu einer unzulässigen Überdeckung, weil die von der Rechtssprechung des Senats aufgestellte Grenze der zulässigen, nicht beabsichtigen Überdeckung von 12 Prozent nicht überschritten wird.
  • VGH Bayern, 10.08.2005 - 23 ZB 05.1236
    Auszug aus VGH Bayern, 03.07.2012 - 20 ZB 12.941
    Um dieser Mitwirkungspflicht nachkommen zu können, ist dem Kläger ein umfangreiches Akteneinsichtsrecht in die Kalkulationsunterlagen eingeräumt (vgl. BayVGH vom 10.8.2005 Az. 23 ZB 05.1236; vom 30.7.1991 GK 1992 Nr. 65; vom 5.9.1989 BayVBl 1990, 622; vom 22.12.1987 GK 1988 Nr. 196), was er im konkreten Verfahren auch wahrgenommen hatte.
  • VGH Bayern, 23.04.1998 - 23 B 96.3585
    Auszug aus VGH Bayern, 03.07.2012 - 20 ZB 12.941
    So lange sie dieser Pflicht nicht nachkommt, überprüfbare und einem Beweis zugängliche Tatsachen vorzutragen, braucht das Gericht der bloßen Möglichkeit fehlerhaft bestimmter Beitragssätze nicht nachzugehen (vgl. BVerwG vom 17.4.2002 BVerwGE 116, 168; BayVGH vom 2.8.2006 Az. 23 ZB 06.643; vom 25.10.2004 Az. 23 ZB 04.1222, vom 23.7.1998 BayVBl 1998, 593).
  • VGH Bayern, 02.08.2006 - 23 ZB 06.643
    Auszug aus VGH Bayern, 03.07.2012 - 20 ZB 12.941
    So lange sie dieser Pflicht nicht nachkommt, überprüfbare und einem Beweis zugängliche Tatsachen vorzutragen, braucht das Gericht der bloßen Möglichkeit fehlerhaft bestimmter Beitragssätze nicht nachzugehen (vgl. BVerwG vom 17.4.2002 BVerwGE 116, 168; BayVGH vom 2.8.2006 Az. 23 ZB 06.643; vom 25.10.2004 Az. 23 ZB 04.1222, vom 23.7.1998 BayVBl 1998, 593).
  • VGH Bayern, 04.02.2010 - 20 ZB 09.3224

    Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Stadt Pottenstein vom

    Auszug aus VGH Bayern, 03.07.2012 - 20 ZB 12.941
    Im Übrigen übt diese Stellungnahme, noch mit "21. Mai 2010" datiert, Kritik an den Erläuterungen des Verwaltungsgerichts, beschäftigt sich mit Beitragskalkulationen nach der Anschaffungswertmethode einerseits und der Restbuchwertmethode andererseits (vgl. BayVGH vom 4.2.2010 Az. 20 ZB 09.3224), fordert nunmehr alternativlos, dass die Beklagte zur Kalkulation ihrer Beitragssätze hätte letztere Methode zwingend anwenden müssen, ohne noch darauf einzugehen, warum diese Anwendung im Gutachten vom 22. Juli 2010 nur als zweckmäßiger angesehen worden war.
  • VGH Bayern, 18.02.1999 - 23 B 97.3625
    Auszug aus VGH Bayern, 03.07.2012 - 20 ZB 12.941
    In ständiger Rechtssprechung hat der Senat betont, dass ein Gemeinderatsbeschluss als Übergangsregelung auch vollzogen werden muss (vgl. BayVGH vom 29.04.2010, BayVBL 2011, 240 m. w. Nachweisen; siehe auch bereits BayVGH vom 18.02.1999 Az. 23 B 97.3625, LS in VwRR BY 1999, 235).
  • VG Augsburg, 28.06.2017 - Au 6 K 16.1240

    Heranziehung zur Zahlung von Herstellungsbeiträgen

    Diese Überdeckung ist jedoch unschädlich, weil die Grenze zu einer unzulässigen unbeabsichtigten Überdeckung bei 12 Prozent liegt (vgl. BayVGH, B.v. 9.8.2010 - 20 ZB 10.1341 - juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 3.7.2012 - 20 ZB 12.941 - juris Rn. 9) und hier nicht überschritten wird.

    Im Übrigen läge selbst dann keine unzulässige unbeabsichtigte Überdeckung von mehr als 12 Prozent (vgl. BayVGH, B.v. 9.8.2010 - 20 ZB 10.1341 - juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 3.7.2012 - 20 ZB 12.941 - juris Rn. 9) vor, wäre dieser Aufwand zu Unrecht in die Beitragskalkulation einbezogen: Würde die von den Beteiligten unstreitig gestellte (Niederschrift vom 28.6.2017, S. 11) Differenz zwischen angefallenem Herstellungsaufwand und erhaltenen Zuwendungen für die Regenrückhaltebecken von 28.163,45 Euro von der auf die Beitragspflichtigen umgelegten Gesamtsumme von 1.082.506,68 Euro abgezogen, ergäbe sich ein beitragsfähiger Aufwand von 1.054.343,23 Euro.

  • VG Augsburg, 27.03.2019 - Au 6 K 18.1246

    Herstellungsbeitrag für eine Entwässerungseinrichtung

    Diese Überdeckung ist jedoch unschädlich, weil die Grenze zu einer unzulässigen unbeabsichtigten Überdeckung bei 12 Prozent liegt (vgl. BayVGH, B.v. 9.8.2010 - 20 ZB 10.1341 - juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 3.7.2012 - 20 ZB 12.941 - juris Rn. 9) und hier nicht überschritten wird (vgl. VG Augsburg, U.v. 28.6.2017 - Au 6 K 16.1240 - Rn. 72).
  • VG Augsburg, 29.03.2017 - Au 6 K 16.1683

    Heranziehung zu Verbesserungsbeitrag für öffentliche Entwässerungseinrichtung

    Diese führt allerdings nicht in jedem Fall zu einer Rechtswidrigkeit der Beitragserhebung und zu einer Rechtsverletzung des Beitragspflichtigen, sondern nur, wenn die Grenze zu einer unzulässigen Überdeckung überschritten wird, die bei einer unbeabsichtigten Überdeckung von 12 Prozent liegt (vgl. BayVGH, B.v. 9.8.2010 -20 ZB 10.1341 - juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 3.7.2012 - 20 ZB 12.941 - juris Rn. 9).
  • VG Ansbach, 01.03.2019 - AN 1 K 18.01037

    Erhebung eines Verbesserungsbeitrags bei Gesamtschuldnern

    Da im Übrigen keine substantiierten Einwände gegen die Globalkalkulation vorgetragen wurden, war eine Überprüfung der Beitragskalkulation von Amts wegen (§ 86 VwGO) nicht veranlasst (vgl. BayVGH, B.v. 2.12.2014 - 20 ZB 14.1744, juris; 3.7.2012 - 20 ZB 12.941, juris; U.v. 29.4.2010 - 20 BV 09.2024, juris bestätigt durch BVerwG, B.v. 13.4.2011 - 9 B 63.10).
  • VG Würzburg, 22.03.2023 - W 2 K 22.133

    Verbesserungsbeitrag, Entwässerung, Globalkalkulation, unterschiedlicher

    Da im Übrigen keine substantiierten Einwände gegen die Globalberechnungen vorgetragen wurden, war eine Überprüfung der Beitragskalkulation von Amts wegen (§ 86 VwGO) nicht veranlasst (vgl. BayVGH, B.v. 2.12.2014 - 20 ZB 14.1744 - juris Rn. 6; B.v. 3.7.2012 - 20 ZB 12.941 - juris Rn. 7 ff; U.v. 29.4.2010 - 20 BV 09.2024 - juris Rn. 61).
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